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Deutsche Esperanto-Bibliothek Aalen
Benutzungsordnung, Teil 1
080213

aktuelle Hinweise zu ... Mahnungen (s. u.)
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0. Inhaltsübersicht

1. Allgemeines
§  1 Name, Träger und Sitz der Bibliothek
§  2 Aufgaben der Bibliothek
§  3 Zulassung zur Benutzung
§  4 Zulassung zur Entleihung
§  5 Gebühren
§  6 Öffnungszeiten
§  7 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
§  8 Haftung der Bibliothek
§  9 Kontrollrecht der Bibliothek

2. Benutzung des Bibliotheksguts
§ 10 Allgemeine Ausleihbestimmungen
§ 11 Bestellung
§ 12 Ausgabe
§ 13 Versand an auswärtige Entleiher
§ 14 Leihfrist
§ 15 Mahnung
§ 16 Vormerkung
§ 17 Vermittlung im deutschen und internationalen Leihverkehr
§ 18 Benutzung von Arbeitsräumen (und Einrichtungen) der Stadtbibliothek Aalen
§ 19 Auskunft
§ 20 Anfertigen von Reproduktionen


3. Schlussbestimmungen
§ 21 Anwendungsbereich
§ 22 Hausordnung
§ 23 Ausschluss von der Benutzung
§ 24 Inkrafttreten






4. Kurzfassung
K1 Allgemeines
K2 Benutzerkreis
K3 Anmeldung
K4 Entleihung, Leihfrist
K5 Vermittlung im deutschen u. internat. Leihverkehr
K6 Behandlung des Bibliotheksguts, Haftung
K7 Gebühren
K8 Hausordnung
K9 Ausschluss von der Benutzung
K10 Öffnungszeiten
K11 Inkrafttreten
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1. Allgemeines
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Zum SeitenAnfang!§  1 Name, Träger und Sitz der Bibliothek
Die "Deutsche Esperanto-Bibliothek Aalen" (im folgenden "Bibliothek" genannt) ist eine Leihgabe des "Deutschen Esperanto-Institutes" im "Deutschen Esperanto-Bund e.V.".
Sie ist untergebracht in den Räumen der Stadtbibliothek Aalen, Tel. 0 (7361) 52-2585, Gmünder Strasse 9, D-73430 Aalen.
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§  2 Aufgaben der Bibliothek
Die Bibliothek dient als öffentliche wissenschaftliche Spezialbibliothek der Forschung und Lehre sowie der allgemeinen Bildung. Sie berücksichtigt das Wissensgebiet der Plansprachen. Insbesondere sammelt sie das weltweit in und über Esperanto veröffentlichte Schrifttum und andere Medien.
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§  3 Zulassung zur Benutzung
Zur Benutzung der Bibliothek sind alle Personen nach Maßgabe des § 2 gemäß den folgenden Bestimmungen dieser Benutzungsordnung zugelassen. Soweit Einrichtungen der Stadtbibliothek Aalen benutzt werden, gilt deren Benutzungsordnung in der jeweils gültigen Fassung.
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§  4 Zulassung zur Entleihung
4.1 Wer Bestände der Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung als Entleiher.
4.2 Als Entleiher zugelassen werden nach Maßgabe des § 3
a) alle Personen, die in Deutschland wohnhaft oder erwerbstätig sind,
b) Bibliotheken von Behörden, Instituten, Anstalten, Firmen und Verbänden, die in Deutschland ihren Sitz haben,
c) alle am internationalen, deutschen und regionalen Leihverkehr teilnehmenden Bibliotheken.
Es können auch in Deutschland nicht wohnende oder erwerbstätige Personen zugelassen werden.
Zur Sicherung ihres Bestandes kann die Bibliothek diese Zulassung mit Auflagen versehen.
4.3 Die Zulassung ist persönlich unter Vorlage eines amtlichen Ausweisdokuments mit Wohnsitzbestätigung zu beantragen; dem genügt z.B. die Vorlage des Bundespersonalausweises; der Inhaber eines Reisepasses muss gleichzeitig eine amtliche Bestätigung des Wohnsitzes vorlegen. Auswärtige Entleiher, die zur Teilnahme am Direktversandverfahren berechtigt sind (vgl. § 13 in Verbindung mit § 11 Absatz 3), können die Zulassung unter Vorlage einer amtlichen Bestätigung des Wohnsitzes auf dem Postweg beantragen. Von einer Übersendung der Ausweispapiere wird dabei abgesehen. Minderjährige benötigen die schriftliche Einwilligung ihrer gesetzlichen Vertreter auf dem Anmeldeformular.
4.4 Zugelassene Benutzer weisen sich jeweils durch einen Lichtbildausweis aus.
4.5 Die Bibliothek ist berechtigt, für interne Zwecke auch personenbezogene Daten eines Entleihers in automatisierter Form zu speichern. Die Art der gespeicherten Personendaten ist aus dem Anmeldeformular ersichtlich und kann außerdem in den Räumen der Bibliothek eingesehen werden.
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§  5 Gebühren
5.1 Die Benutzung der Bibliothek und das Entleihen von Medien aller Art ist unentgeltlich; im Einzelfall entstehende Kosten sind der Bibliothek zu erstatten.
5.2 Für Medien, die nach Ablauf der Leihfrist nicht zurückgegeben werden, ist eine Versäumnisgebühr zu entrichten.
5.3 Nach Überschreiten der Leihfrist um 4 Wochen können die entliehenen Medien kostenpflichtig durch Boten oder auf dem Rechtsweg eingezogen werden.
5.4 Der bisherige Text
[Die Versäumnisgebühr für jede entliehene Medieneinheit beträgt bei Überschreiten der Leihfrist 1,- DM pro überschrittene Woche. Für einen Botengang sind die tatsächlichen Aufwendungen, mindestens aber 5,- DM zu bezahlen. Dies gilt auch für die tatsächlich entstandenen Einziehungsgebühren bei auswärtigen Benutzern.] ist obsolet. Statt dessen findet nun die Bibliotheksgebührenverordnung BiblGebVO Baden-Württembergs (lokale Kopie, pdf-Datei) in der jeweils gültigen Form Anwendung.
5.5 Für Vorbestellungen wird eine Vorbestellgebühr in Höhe der doppelten Portokosten für eine Benachrichtigung erhoben.
5.6 Als Gebühr für den auswärtigen Leihverkehr werden die Kosten für Rückporto geltend gemacht.
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§  6 Öffnungszeiten
Als Magazin- und Präsenzbestand sieht die Bibliothek keine ständigen Öffnungszeiten vor. Bei Bedarf (und wissenschaftlichem Interesse) kann mit Geschäftsführung oder Leitung eine Benutzung von Teilbeständen in den Räumen der Stadtbibliothek vereinbart werden. Dann richten sich die Öffnungszeiten nach denen der Stadtbibliothek Aalen. Zusätzliche Öffnungszeiten werden gegebenenfalls durch speziellen Aushang bekannt gemacht.

§  7 Allgemeine Pflichten und Haftung des Benutzers
7.1 Jeder Benutzer ist verpflichtet, den Bestimmungen dieser Benutzungsordnung und den Anordnungen des Bibliothekspersonals nachzukommen.
Solange die Bibliothek in den Räumen der Stadtbibliothek Aalen untergebracht ist, gilt dies auch für deren Benutzungsordnung und deren Personal. Der Benutzer haftet für alle Schäden und Nachteile, die der Bibliothek aus der Nichtbefolgung dieser Pflichten entstehen.
7.2 Der Benutzer hat das Bibliotheksgut und alle Einrichtungsgegenstände sorgfältig zu behandeln. Eintragungen, Unterstreichungen, Durchpausen und sonstige Veränderungen, Beschmutzung oder Beschädigungen des Bibliotheksguts sind untersagt. Den Katalogen dürfen keine Zettel entnommen werden.
7.3 Der Benutzer hat den Zustand des ihm ausgehändigten Bibliotheksgutes beim Empfang zu prüfen und etwa vorhandene Schäden unverzüglich anzuzeigen. Erfolgt keine Anzeige, so wird angenommen, dass er es in einwandfreiem Zustand erhalten hat.
7.4 Für Schäden und Verlust an Bibliotheksgut nach § 7 Absatz 2, die während der Benutzung entstanden sind, haftet der Benutzer, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Er hat in angemessener Frist vollwertigen Ersatz zu leisten.
7.5 Es ist nicht gestattet, entliehenes Bibliotheksgut an Dritte weiterzugeben; der Entleiher haftet in diesem Fall für jeden Schaden, vorübergehenden Entzug oder Untergang, auch ohne weiteres Verschulden.
7.6 Der Benutzer hat dafür zu sorgen, dass auch im Falle seiner persönlichen Verhinderung entliehenes Bibliotheksgut fristgerecht bzw. jederzeit in kürzester Frist zurückgegeben werden kann.
7.7 Wer als Entleiher zugelassen ist, hat der Bibliothek jede Änderung von Name und
Anschrift unverzüglich mitzuteilen. Treffen die Voraussetzungen der Zulassung nach § 4 Absatz 2 nicht mehr zu, so ist der Entleiher verpflichtet, das entliehene Bibliotheksgut zurückzugeben.
7.8 Der Entleiher hat, wenn in seiner Wohnung eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 3 des Bundesseuchengesetzes ausgebrochen ist, hiervon der Bibliothek Mitteilung zu machen. Personen mit ansteckenden Krankheiten dürfen die Bibliothek nicht betreten.
7.9 In allen der Benutzung dienenden Räumen (auch der Stadtbibliothek Aalen) ist Ruhe zu wahren. Rauchen, Essen und Trinken ist in der Bibliothek nicht gestattet. Tiere dürfen nicht mitgebracht werden.

§  8 Haftung der Bibliothek
8.1 Die Bibliothek haftet nicht für Verlust oder Beschädigung von Sachen, die in die Bibliothek mitgebracht werden.
8.2 Insbesondere haftet die Bibliothek nicht für Geld und Wertsachen.
8.3 Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte Dienstleistungen entstanden sind.
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§  9 Kontrollrecht der Bibliothek
Die Bibliothek ist berechtigt,
a) von einem Benutzer zu verlangen, sich auszuweisen,
b) sich den Inhalt von Mappen, Taschen, Mänteln u. ä. vorzeigen zu lassen.
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Aus gegebenem Anlass weisen wir darauf hin, dass wir ergänzend zur aktuellen Benutzungsordnung ab sofort die Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württembergs über die Erhebung von Bibliotheksgebühren (Bibliotheksgebührenverordnung - BiblGebVO) vom 28. November 2006 anwenden werden, die im Gesetzblatt für Baden-Württemberg (GBl. 15.2006), S. 384-386 veröffentlicht wurde. Insbesondere verweisen wir dabei auf die § 2 und § 9, die wie folgt lauten:
"§ 2 Mahn- und Überschreitungsgebühren - (1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger (Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro und für jede weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben. "
"§ 9 Ersatzbeschaffung - (1) Muss Bibliotheksgut neu beschafft werden, weil es verloren gegangen, nach der dritten Mahnung nicht zurückgegeben oder beschädigt worden ist, sind die Kosten für die Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom Benutzer als besondere Auslagen zu erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr beschafft werden kann. (3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt. "


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·um·08/02/13·19h16/1 ·
Verantwortlich für den Inhalt dieser Seite: Utho Maier, Aalen ·