| Aus gegebenem Anlass 
weisen wir darauf hin, dass wir ergänzend 
zur aktuellen Benutzungsordnung ab sofort die
Verordnung des Wissenschaftsministeriums Baden-Württembergs 
über die Erhebung von Bibliotheksgebühren 
(Bibliotheksgebührenverordnung - BiblGebVO) 
vom 28. November 2006 anwenden werden, die im Gesetzblatt für
Baden-Württemberg (GBl. 15.2006), S. 384-386 
veröffentlicht wurde. Insbesondere verweisen wir dabei auf die
§ 2 und  § 9, die wie folgt lauten: "§ 2 Mahn- und Überschreitungsgebühren - 
(1) Werden ausgeliehene Druckschriften oder andere Informationsträger 
(Bibliotheksgut) nicht fristgerecht zurückgegeben und die Rückgabe 
schriftlich oder elektronisch angemahnt, werden hierfür für jede ausgeliehene 
Einheit 1,50 Euro, für die zweite Mahnung zusätzlich 5 Euro und für jede 
weitere Mahnung zusätzlich 10 Euro erhoben. Ausgeliehene Einheit ist jedes 
ausgeliehene Stück. Werden nach der zweiten Mahnung Botengänge erforderlich, 
werden für jeden Botengang 20 Euro erhoben.
"
 "§ 9 Ersatzbeschaffung - (1) Muss Bibliotheksgut neu 
beschafft werden, weil  es verloren gegangen, nach der dritten Mahnung 
nicht zurückgegeben oder beschädigt worden ist, sind die Kosten für die
Ersatzbeschaffung oder die Reparatur vom Benutzer als besondere Auslagen zu
erstatten. Darüber hinaus kann eine Bearbeitungsgebühr von bis zu 20 Euro 
je Einheit erhoben werden. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt 
unberührt. (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Bibliotheksgut nicht mehr 
beschafft werden kann. (3) Der Gebührenanspruch und der geleistete Wertersatz 
werden durch eine spätere Rückgabe des Bibliotheksgutes nicht berührt. 
"
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